Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich und Definitionen

1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (Vgl § 2 Abs 9 PRG). Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen EuroYachting GmbH.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Angebot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).

1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.

1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Angebote dar (Vgl 2.2.).

1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.

1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.

1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.

1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (Vgl § 2 Abs 12 PRG).

2 Aufgaben des Reiseveranstalters

2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Angebote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufklärung durch den Reisenden – Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.

2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- und Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseangebot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (Vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseangebot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).

2.3. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, so fern, je nach Art der Pauschalreise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.

2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:

2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters eingesehen werden.

2.4.2. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).

2.4.3. Den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG) zu informieren, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/laender/ – bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden – eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.

2.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.

3 Vor Ort gebuchte Leistungen

Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter bestätigt/autorisiert wurden.

4 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

4.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können.

4.2. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Gebühr mindestens 50 € beträgt.

4.3. Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen.

4.4. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkrete Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen, etc.), vor Ort zu beheben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen und die Vertragswidrigkeit dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß §12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.

4.5. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüberhinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.

4.6. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden wider dem Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.

4.7. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht (§1304 ABGB).

4.8. Sollte der Reisende mit den durchgeführten Maßnahmen des Reiseveranstalters nicht zufrieden sein, muss er dies innerhalb von 21 Tagen nach seiner Rückkehr unter Angabe der Buchungsnummer und aller relevanten Informationen an office@euro-yachting.com weiterleiten. Die EuroYachting GmbH bestätigt den Erhalt der schriftlichen Mitteilung innerhalb von sieben Tagen und ist bestrebt, dem Reisenden innerhalb von 28 Tagen eine ausführliche Antwort zukommen zu lassen.

4.9. Der Reisende muss die Yacht nach den Angaben und Absprachen des Yachtcharterpartners der EuroYachting GmbH (Vito Nautika) behandeln und hat insbesondere auf folgende Punkte zu achten:

4.10. Die Yacht am vereinbarten Rückgabeort bereits 1-2 Stunden vor dem mit der EuroYachting GmbH vereinbarten Zeitpunkt zum Auschecken bereithalten (ACI Marina Pomer).

4.11. Der Reisende hat die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Reiseende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen zu halten, damit auch bei widrigen Umständen (schlechtes Wetter) die rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist. Witterungseinflüsse berühren die Pflicht zur pünktlichen Rückgabe nicht, es sei denn, es liegt ein Fall nicht vorhersehbarer höherer Gewalt vor. Bei absehbarer Verspätung der Rückgabe ist Vito Nautika unverzüglich zu informieren.

4.12. Der Reisende hat die Yacht und Ausrüstung wie sein Eigentum sorgsam und nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln.

4.13. Die Yacht darf von den Reisenden nur mit geeigneten, sauberen und nicht abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.

4.14. Der Reisende hat davon abzusehen, nicht mehr Personen als zulässig bzw. vereinbart und damit in der Crewliste genannt, an Bord zu nehmen.

4.15. Der Reisende darf keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzunehmen, es sei denn, dies dient der Abwehr von unmittelbar drohenden Schäden oder ist vorab mit Vito Nautika abgestimmt worden.

4.16. Der Reisende darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die EuroYachting GmbH keine Tiere mitführen, keine undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter oder Stoffe, an Regatten teilnehmen oder die Yacht gewerblich zu nutzen (z.B. für Schulungszwecke, Waren- oder Personentransporte).

4.17. Das vertraglich vereinbarte Seegebiet darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Vito Nautika verlassen werden. Vito Nautika hat das Recht, dieses Seegebiet bei unsicheren oder ungewöhnlichen Navigationsbedingungen begründet räumlich oder zeitlich weiter zu begrenzen (z.B. ein Nachtfahrverbot auszusprechen).

5 Versicherung

5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.

5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflicht- versicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personen- schutz, etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreise- vertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.

6 Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung

6.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.

6.2. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – innerhalb von 60 Tagen nach Zugang des Pauschalreisevertrages, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im Pauschalvertrag genannte Konto zu überweisen.

6.3. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.

6.4. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 6.2. nicht nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen.

7 Personen mit eingeschränkter Mobilität

7.1. Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pauschalreise (z.B. Abenteuerreise, Studienreise, Städtetrip etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben deshalb beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist).

7.2. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass die konkrete Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.

7.3. Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1. und/oder 4.3. der AGB ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.

7.4. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.

8 Ersatzperson

Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 14 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist keine Mindestmanipulationsgebühr zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.

9 Preisänderungen vor Reisebeginn

9.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.

9.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:

Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;

Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;

die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

9.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 10.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.

10 Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

10.1. Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.

10.2. Unerhebliche Änderung sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist – geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern. Unerhebliche Änderungen umfassen den Wechsel der Yacht zu einem Modell von ähnlicher Größe (innerhalb 2 Fuß = 61 cm) mit der gleichen Kabinenanzahl oder eine Änderung der Basisstation im gleichen oder einem ähnlichen Segelgebiet.

10.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.

10.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende – innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) informieren:

die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise; die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis setzt, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist, gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.

Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.

10.5. Es wird dem Reisenden empfohlen, keine Reisevorkehrungen zu Ihrer Ausgangsmarina und keine Anschlussreisevorkehrungen zu treffen, die nicht erstattungsfähig oder unveränderbar sind oder deren Änderung gebührenpflichtig ist, und ebenso keine Kosten für Visa oder Impfungen auf sich zu nehmen, bis die Buchung bestätigt ist. Sollte der Reisende solche Vorkehrungen dennoch treffen und diese verfallen, weil sich der Reiseplan geändert hat, kann die EuroYachting GmbH nicht für die entstandenen Kosten haftbar gemacht werden.

11 Reiseroute/änderungen

Aufgrund von beispielsweise Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Rundreise verschoben oder vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich der Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen.

12 Gewährleistung

12.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.

12.2. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.4. oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzyacht anzusehen oder seine Koffer für einen Yachtwechsel zu packen etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen zu tragen.

12.3. Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (Vgl § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.

12.4. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.

12.5. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 10.3. auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl 12.1.) nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück, sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 12.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach 12.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleich sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.

12.6. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl 16.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zu 40% vom Reisenden zu tragen.

13 Rücktritt des Reisenden vor Beginn der Reise

13.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:

13.2. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (Vgl § 10 Abs 2 PRG).

13.3. Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den Fällen des Punktes 12.5. ohne Entrichtung einer Entschädingungspauschale vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

14 Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale

14.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer

Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Reisende oder ein Mitglied der Reisegruppe können die Buchung schriftlich jederzeit per Mail an office@euro-yachting.com oder per Einschreiben an Lessingstr. 6, 5020 Salzburg, AUSTRIA, stornieren. Sollten die Stornierung per Mail bekannt gegeben werden, so sollte sich der Reisende telefonisch versichern, dass die EuroYachting GmbH die E-Mail erhalten hat. Die Stornierungsfrist wird ab dem Datum des Eintreffens der schriftlichen Mitteilung bei der EuroYachting GmbH gerechnet.

14.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

14.3. Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person folgende Entschädigungspauschalen:

– bei Stornierungen bis 90 Tage vor Reisebeginn: 25 % des Reisepreises

– bei Stornierungen vom 90. bis zum 61. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises

– bei Stornierungen innerhalb der letzten 60 Tage vor Reisebeginn: 100 % des Reisepreises

– Bei Änderungen innerhalb von 14 Tagen vor Anreisedatum können alle optional gebuchten Extras, wie z. B. Wassersportgeräte, Grill etc., nicht zurückerstattet werden.

Es wird in keinem Fall die Verantwortung für Bestandteile der Reise, die eigenverantwortlich vom Reisenden gebucht wurden, wie z.B. Flugtickets, übernommen.

15 No-show

No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 100% des Reisepreises.

16 Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise

16.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise, zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit b PRG).

16.2. Tritt der Reiseveranstalter gemäß 16.1. vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.

17 Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise

Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, chteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

18 Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden

18.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reiseverbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.

18.2. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.

18.3. Sollte der Reisende während der Reise medizinische Hilfe in Krankenhäusern oder Arztpraxen benötigen, informiert die EuroYachting GmbH an dieser Stelle, dass die oben genannten medizinischen Einrichtungen abweichende Standards von Krankenhäusern oder Arztpraxen im Heimatland des Reisenden haben können. Weiters kann es vorkommen, dass das behandelnde medizinische Personal nicht fließend Deutsch oder Englisch spricht und nicht denselben Ausbildungsstandard wie das medizinische Personal im Heimatland des Reisenden hat.

19 Haftung

19.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

19.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen;

– dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;

– einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vomPauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder

auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.

Für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die auf unvorhersehbare und /oder unvermeidbare Umstände, mit denen der Reiseveranstalter nicht rechnen musste, zurückzuführen sind, sowie für entschuldbare Fehlleistungen bis hin zur Fahrlässigkeit, wird die Haftung ausgehend von Art 13 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) in Entsprechung des § 6 Abs 1 Z. 9 KschG auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden entstandenen Schadens verpflichtet. Der Reisende haftet für alle von ihm oder seinen Mitreisenden schuldhaft verursachten Schäden an Dritten sowie an der Yacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder mangelhafte Wartung (wenn und so weit Ihre Aufgabe) der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen sind. Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der gecharterten Yacht oder an Ausrüstungsgegenständen, die der Reisende oder seine Mitreisenden schuldhaft verursacht haben, trägt der Reisende nur bis zur Höhe der Kaution (Punkt 26.). Der Reisende haftet nicht für Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleißschäden (z.B. aufgehende Nähte bei Segeln) oder für Schäden, für die den Reisenden und seine Mitreisenden kein Verschulden trifft. Der von der EuroYachting GmbH gestellte Skipper ist für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet für Schäden, die ausschließlich durch ihn verursacht worden sind, nicht aber für Schäden, die durch den Reisenden und/ oder seine Mitreisenden (mit)verursacht worden sind. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist. Dies gilt auch bei Empfehlungen durch die Crew.

20 Geltendmachung von Ansprüchen

20.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.

20.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

20.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

21 Zustellung – elektronischer Schriftverkehr

Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.

22 Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird bei der Buchung bekanntgegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

23 Vereinbarte Leistungen

23.1. Stellt Vito Nautika die Yacht nicht spätestens 4 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung, ist der Reisende zur anteiligen Minderung des Charterpreises für die Ausfallzeit pro angefangenen Tag berechtigt.

23.2. Gleiches gilt sinngemäß während der Reisedauer bei auftretenden Schäden oder Mängeln unabhängig von einem Verschulden der EuroYachting GmbH, außer diese wurden durch den Reisenden selbst schuldhaft verursacht. Der Reisende hat pro Schadensereignis eine Nutzungseinschränkung der Yacht von bis zu 4 Stunden erstattungsfrei zu akzeptieren. Eine Nutzungseinschränkung liegt ab dem Zeitpunkt vor, ab dem der Reisende in der Nutzung der Yacht aufgrund eines Mangels und/oder einer Reparatur erheblich eingeschränkt sind. Eine zumutbare Änderung der geplanten Reiseroute (um eine Reparatur zu ermöglichen) und/ oder eine Reparatur, während der sonst üblichen Hafenliegezeiten, stellen keine Nutzungseinschränkung dar.

23.3. Der Reisende kann auch wahlweise bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem vereinbarten Übergabetermin mehr als 24 Stunden verstrichen sind.

23.4. Bei negativen Abweichungen der Yacht, deren Ausrüstung oder Zubehör vom vertraglich vereinbarten Zustand (Mängel) abweicht, ist der Reisende zu angemessener Minderung des Charterpreises berechtigt, zum Rücktritt jedoch nur dann, wenn die Yacht dadurch in ihrer Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist oder korrektes Navigieren unter Anwendung üblicher Navigationsmethoden objektiv deutlich erschwert wird und dadurch die Gefahren für die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht nur unerheblich ansteigen.

23.5. Die angegebene All-on-Board Verpflegung beinhaltet jegliche Speisen, die der Koch an Bord zubereitet sowie alle alkoholfreien Getränke und alkoholischen Getränke.

23.6. Zusätzliche Kosten, die nicht im Reisepreis inkludiert sind, sind gesondert vom Reisenden zu bezahlen. Darunter fällt jegliche Verpflegung, die außerhalb der Yacht konsumiert wird, externe Erlebnisse und Aktivitäten, der Treibstoff für den Katamaran, die Anlegegebühren für Marinas und Yachthäfen, die Reiserücktrittsversicherung sowie die Kosten der Anreise.

24 Rücknahme der Yacht

24.1. Der Reisende übergibt Vito Nautika die Yacht segelklar, in nach Checkliste gestautem Zustand, innen sowie außen gereinigt (besenrein, sofern nicht anderweitig vereinbart), mit angeschlossener Gasflasche und Reserveflasche und vollem Kraftstofftank. Die EuroYachting GmbH ist berechtigt, verbrauchtes und nicht wieder aufgefülltes Material (z.B. Kraftstoffe) auf Kosten des Reisenden zu ersetzen und die Kosten dafür pauschal zu ermitteln.

24.2. Beide Parteien überprüfen gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Bereits bei Verdacht auf Beschädigung der Yacht hat der Reisende dies Vito Nautika mitzuteilen und verloren gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände bei der Rückkehr sofort anzuzeigen. Gemeinsam mit Vito Nautika erstellt der Reisende eine Mängel- und Verlustliste und errichten anschließend anhand dieser sowie der Checkliste ein Protokoll, das nach Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich ist.

24.3. Verweigert Vito Nautika die Erstellung eines Abnahmeprotokolls oder führt sie die Abnahme nicht bis spätestens 2 Stunden nach vertraglich vereinbartem Rückgabezeitpunkt durch, gilt die Yacht als mangelfrei übergeben. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Insbesondere ist die Vito Nautika nicht berechtigt, für nachträglich festgestellte Schäden die Kaution einzubehalten.

25 Schäden

25.1. Schäden aller Art und deren Folgen, Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen, Beschlagnahmung der Yacht oder sonstige besondere Vorkommnisse hat der Reisende der EuroYachting GmbH unverzüglich mitzuteilen. Der Reisende bzw. der Skipper müssen im Schadensfall für Anweisungen bzw. Fragen per Funk oder Telefon erreichbar sein.

25.2. Lässt sich ein Schaden nicht an dem aktuellen Liegeplatz beheben, ist der Skipper nach Aufforderung durch die EuroYachting GmbH verpflichtet, einen anderen zumutbaren Hafen oder Liegeplatz zur Durchführung der Reparatur anzulaufen oder vorzeitig (möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zum vertraglich festgelegtem Rückgabeort der Yacht zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist.

25.3. Für die Yacht besteht eine Kaskoversicherung für Sachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen. Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen des Reisenden und der Crew, sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt, so dass hierfür grundsätzlich nicht die EuroYachting GmbH, sondern der Verursacher bei entsprechendem Verschulden selbst haftet.

26 Kaution

26.1. Für jede Reise muss sich der Reisende gegen Beschädigung oder Verlust der Yacht und der Ausrüstung versichern, indem der Reisende eine Kaution hinterlegt (Option 1) oder eine Kautionsversicherung abschließt (Option 2). Die Kaution oder der Abschluss der Versicherung ist spätestens bei Übergabe der Yacht in bar, mit Kreditkarte oder vorab durch Überweisung zu hinterlegen. Bei Zahlung mit Kreditkarte ist zu beachten, dass es zu einer zusätzlichen Spesenbelastung kommen kann. Die Kaution wird zum tagesaktuellen Kurs abgebucht, sodass es zu Differenzen kommen kann.

26.2. Während der Reise haftet der Reisende max. bis zur Höhe der Kaution ausschließlich für Sachschäden an der Yacht und deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch den Reisenden oder seine Mitreisenden verschuldet worden sind, außer bei grober Fahrlässigkeit (siehe Punkt 19).

26.3. Die Kaution ist bei Rücknahme der Yacht und schadenfreiem Verlauf der Reise sofort zur Rückzahlung fällig. Das gilt nicht, wenn der Reisende die Unterzeichnung eines korrekten Abnahmeprotokolls verweigert oder es anders vereinbart wurde.

26.4. Kann oder soll eine etwaige Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist nach Schätzung der Schadenhöhe absehbar, dass die Aufwendungen weniger als die Hälfte des hinterlegten Betrages ausmachen werden, so ist wenigstens der hälftige Anteil sofort zur Rückzahlung fällig.

27 Preise

27.1. Im unwahrscheinlichen Fall eines administrativen Fehlers, der in einer falschen Preisangabe oder einem falschen Angebotspreis resultiert, behält sich die EuroYachting GmbH das Recht vor, diese zu korrigieren. Sonderangebote sind nicht kombinierbar, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben und können jederzeit zurückgezogen werden.

28 Schlussbestimmungen

28.1. GPS-Tracking der Yacht: der Reisende stimmt zu, dass der Schiffsstandort und Schiffsdaten mittels elektronischer Systeme („Tracking“) aufgezeichnet und an die Basis, die EuroYachting GmbH und im Schadensfall an den Versicherer übermittelt werden können. Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen der EuroYachting GmbH.

28.2. Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind für beide Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

28.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer vertraglichen Lücke.

28.4. Anfragen, die die EuroYachting GmbH mehr als elf Monate im Voraus erreichen, können im Hinblick auf die Verfügbarkeit und Preise nur unter Vorbehalt angenommen werden. Jede Partei kann bis zur Buchungsbestätigung zurücktreten, ohne dass Kosten fällig werden. Sobald die Flottenplanung abgeschlossen ist, wird dem Reisenden Buchungspriorität eingeräumt.

28.5. Die EuroYachting GmbH ist genau wie der Reisende dazu verpflichtet, die örtlichen Gesetze und Vorschriften zu befolgen. Zu diesen örtlichen Gesetzen und Vorschriften gehört unter anderem die Verpflichtung, sich an Bord der Yacht selbst zu isolieren, falls der Reisende Symptome von COVID-19 entwickelt. Bitte überprüfen Sie die Hinweise des Auswärtigen Amts auf besondere Anforderungen für Ihr Reiseziel – diese können sich jederzeit und ohne vorherige Ankündigung ändern. Sollte der Reisende verpflichtet sein, sich auf der Yacht selbst zu isolieren, haftet der Reisende der EuroYachting GmbH gegenüber für die fortlaufende Reise zum gleichen Tagessatz der bestätigten Buchung sowie für alle anderen Kosten, die der EuroYachting GmbH bei der Unterbringung nach Ende seiner gebuchten Reise entstehen.

Rechtsvorschriften

„Euro Yachting GmbH“ ist unter der GISA Nr.  34968079 beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft : https://www.gisa.gv.at/abfrage eingetragen und ist im Sinne der Pauschalreiseverordnung über den verwaltenden Agent Arcus Solutions bei dem Versicherer Accelerant Insurance Europe SA unter der Pol.-Nr.: A54066 Insolvenz versichert.

Im Insolvenzfall sind sämtliche Ansprüche innerhalb von 8 Wochen, bei sonstigem Anspruchsverlust direkt beim zuständigen Abwickler, der Cover-Direct Versicherungsmakler und Werbeagentur Ges.m.b.H., Hietzinger Hauptstrasse 35 DG, A-1130 Wien, www.cover-direct.com, T +43 (0) 1 / 969 08 40, Notfall DW 5, anzumelden.

Standardinformationsblatt

Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge in anderen Fällen als dem von Teil A erfassten

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen EuroYachting GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz